1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
    1.1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber Thomas Junglas, im folgenden Auftragnehmer genannt, geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
    1.2. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers.
    1.3. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
  2. Preise
    2.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch bis vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
    2.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.
    2.3. Materialkosten, wie Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
  3. Zahlung/Vergütung
    3.1 Die Designleistung des Auftragnehmers (planen und entwerfen) besteht in der Schaffung eines Werkes nach §631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht zur Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht sowie i.d.R. räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt (31 UrhG).
    3.2. Die Gesamtvergütung für eine Designleistung setzt sich aus der Vergütung für Entwurfsarbeiten, Nutzungsrechtseinräumung und weiteren Leistungen sowie Nebenkosten zusammen.
    3.3. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinläsung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
    3.4. Bei außergewähnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
    3.5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nachgekommen ist.
    3.6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermägensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
    3.7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Lieferung
    4.1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
    4.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
    4.3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
    4.4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle häherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. 5. Dem Auftragnehmer steht ein vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder übertragenen Nutzungsrechte sowie Layout oder Reinzeichnungsunterlagen jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
    6.2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
    6.2.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
    6.2.2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung ggf. in Hähe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an den Auftragnehmer ab.
    6.2.3. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
    6.2.4. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Hähe der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
    6.2.5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  7. Beanstandungen, Gewährleistungen
    7.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersanden Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
    7.2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
    7.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzägerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung verlangen). Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
    7.4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
    7.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
    7.6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
    7.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg setzt sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
  8. Internet/webbasierte Softwarelösungen
    8.1. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Internetpräsentationen/webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger Ankündigung aus dem Internet entfernt, wofür die Kosten für eine einmalige Einrichtung laut aktueller Preisliste zusätzlich erhoben werden.
    8.2. Für die Wiedereinstellung von Präsentationen/webbasierten Softwarelösungen im Internet nach vorheriger Entfernung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden die Kosten für eine einmalige Einrichtung laut aktueller Preisliste zusätzlich erhoben.
    8.3. Vom Vertragspartner gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen-, Patent- oder andere Rechte Dritter verletzen. Für Schäden durch die gelieferten Daten haftet der Vertragspartner.
    8.4. Auftragnehmer gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer gestattet.
    8.5. Vom Auftragnehmer erstellte Seiten/webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und werden als solche gekennzeichnet.
    8.6. Für jede Präsentation im Internet, sowie für die Verweise die per Link verknüpft sind, werden Namen und Anschrift, bei Personenvereinigungen und Gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben.
    8.7. Die Inhalte der Präsentationen müssen der Wahrheit entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die tatsächliche Qualifikation eines Vertragspartners.
    7.8. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die von einem Vertragspartner gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.
    8.9. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Forderungen von Dritten gegenüber einem Vertragspartner aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.
    8.10. Die Internetpräsenz oder Inhalte auf Seiten im Internet, die per Link verknüpft sind, dürfen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Glücksspielen, obszönen, pornographischen, bedrohlichen oder verleumderischen Materials verwendet werden. Ein Verstoß führt zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kostenerstattung, sofern der Vertragspartner den Verstoß selbst zu vertreten hat.
    8.11. Aktualisierungen, Änderungen, Anpassungen und Überarbeitungen werden durch den Auftragnehmer schnellstmöglich umgesetzt. Für Termine von besonderer Wichtigkeit kännen Fristen vereinbart werden.
  9. Haftung
    9.1. Der Auftragnehmer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf wettbewerbs- und markenrechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Werke selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Werke im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Werke entfällt jede weitergehende Haftung.
    9.2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
    9.2.1. Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
    9.2.2. Schadensersatzansprüche wegen Unmäglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
    9.2.3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
    9.2.4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.
    9.2.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Urheberrecht
    10.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
    10.2. Werke im Sinne von §2 Abs.1 UrhG genießen Urheberschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung sind. Zur Bestimmung dieser Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des §2 Abs.2 UrhG erfüllt werden, für alle Werkkategorien gleichermaßen.
    10.3. Vorschläge und Vorgaben des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
    10.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Werke mit einer Urheberbezeichnung zu versehen, soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält.
    10.5. Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte (§31 UrhG) im vereinbarten Rahmen, sobald der Auftraggeber das Werk abgenommen und die Vergütung errichtet hat.
    10.6. Dem Auftragnehmer verbeliben die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die Weiterübertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten an Dritte nur mit seiner Einwilligung und mit gesonderter Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.
    10.7. Ohne Einwilligung des Auftraggebers dürfen die von ihm abgelieferten Werke weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert, entstellt oder sonst beeinträchtigt werden.
    10.8. An Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Handmustern und Modellen, Reinzeichnungen und Dateien werden nur Nutzungsrechtge, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  11. Impressum
    10.1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
    12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben den Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    12.2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.